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Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Was ändert sich ab 24.11.2021 durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Kindertagesbetreuung?

Ab dem 24.11.2021 gilt „3G am Arbeitsplatz“. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Kindertageseinrichtungen sind derartige Arbeitsstätten, so dass auch hier die „3G”-Pflicht gilt.

Näheres unter „Informationen für Träger der Einrichtungen / Kommunen.

Quelle:
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/fragen_und_antworten_zum_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/faq-194362.html

 

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