Menü Schließen

Satzung des Stadtelternrates für Kindertagesstätten der Stadt Soltau

gem. § 16 Abs. 2 KiTaG (Niedersachsen)

 

§1  GRUNDSÄTZLICHES

  1. Der Stadtelternrat für Kindertagesstätten der Stadt Soltau (künftig kurz Kita-Stadtelternrat Soltau) ist der Zusammenschluss aller Gesamtelternvertretungen der Kindertagesstätten in der Stadt Soltau (Stand: April 2021 – siehe Anlage 3 Kindertagesstätten in Soltau).
  2. Die in den einzelnen Kindertagesstätten gewählten Elternvertreter*innen sind mit ihrer Wahl Mitglieder des Kita-Stadtelternrates Soltau, jedoch nicht mehr als zwei je Einrichtung.
  3. Eine Liste der Elternvertreter*innen ist dem Vorstand des Kita-Stadtelternrates Soltau zu Beginn des Kindergartenjahres, jedoch spätestens zwei Monate danach, durch die Leitungen der einzelnen Kindertagesstätten per E-Mail (Kita.StER.Soltau(at)gmail.com) zuzustellen. Hierfür ist das Formblatt in Anlage 1 zu verwenden.
  4. Der Kita-Stadtelternrat Soltau ist ein politisch unabhängiges, von Eltern gewähltes
    demokratisches Gremium.
  5. Der Kita-Stadtelternrat Soltau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

§2 Aufgaben und Ziele

  1. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit und die gemeinsame Verantwortung der
    Eltern und der Kindertagesstätte für die Erziehung und Bildung der Kinder
    bestimmt die Tätigkeit des Kita-Stadtelternrates Soltau.
  2. Aufgabe und Ziel des Kita-Stadtelternrates Soltau ist die Förderung des Dialogs und die pädagogische Bildungsarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den
    pädagogischen Fachkräften, den Trägern der Kindertageseinrichtungen in
    Soltau und der Stadtverwaltung Soltau.
  3. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt dem Kita-Stadtelternrat Soltau insbesondere:
    • engagiertes Einsetzen für das verfassungsrechtlich verankerte Recht der
      Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder selbst bestimmen zu
      dürfen,
    • vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen, die dem Erziehungs- und Bildungsauftrag dienen
    • Stellung beziehen zu Fragen des Kindertagesstätten-Bereichs der Stadt Soltau. Diese umfassen zum Beispiel:
      • die Bedarfssituation und die Aufnahmekriterien,
      • Betreuungsschlüssel und optimale Gruppenstärken in den einzelnen Kindertagesstätten,
      • Fragen des zeitlichen, räumlichen und sachlichen Angebotes der Einrichtungen,
      • die Gebührengestaltung der Stadtverwaltung,
    • das Interesse der Erziehungsberechtigten für das Geschehen in den
      Kindertagesstätten und an Erziehungsfragen zu fördern und zu
      unterstützen,
    • Unterstützung und Informationsaustausch fördern zwischen den Elternvertretungen der einzelnen Kindertagesstätten,
    • Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen zu beraten und an die
      Kindertagesstätten Einrichtungen und deren Träger weiterzuleiten,
    • Interessen der Eltern gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen
      Vertretern und Gremien der Stadt Soltau wahrnehmen,
    • Forum zur Information und zum Erfahrungsaustausch darstellen,
    • Öffentlichkeitsarbeit Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, wird hierfür die Vorsitzende/ der Vorsitzende des Vorstandes ermächtigt, die Interessensvertretung des Kita-Stadtelternrates Soltau im Sozialausschuss des Rates der Stadt Soltau als hinzugewähltes Mitglied wahrzunehmen. Die Vertretung kann nur durch ein anderes Mitglied des Vorstands sichergestellt werden.
  4. Der Kita-Stadtelternrat Soltau kontrolliert im Rahmen seiner Aufgaben und Möglichkeiten die Wahrung der Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG Niedersachsen).

 

§3 ZUSAMMENSETZUNG

  1. Dem Kita-Stadtelternrat Soltau gehören nach 16 Abs. 2 KiTaG die
    Gesamtelternvertreter*innen jeder Kindertagesstätte in Soltau – unabhängig von der Trägerschaft – an.
  2. Die in den einzelnen Kindertagesstätten gewählten Gesamtelternvertreter*innen sind mit ihrer Wahl automatisch Mitglieder des Kita-Stadtelternrates Soltau. Die gewählten Eltern sind im Rahmen des Wahlvorgangs darüber zu informieren.
  3. Die Mitglieder des Kita-Stadtelternrates Soltau wählen den Vorstand.

§4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG / SITZUNGEN

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfähige Organ des
    Kita-Stadtelternrates und wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Kita-Stadtelternrates geleitet oder im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme je durch das Mitglied vertretener Einrichtung. Jedes Mitglied kann spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  2. Der Kita-Stadtelternrat tritt mindestens zweimal im entsprechenden Kita-Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen. Die erste Mitgliederversammlung eines Kita-Jahres soll innerhalb der ersten drei Monate stattfinden.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der
    Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des
    Kita-Stadtelternrates schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Aus wichtigen Gründen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
  4. Jede Kita hat eine Stimme. Sollte ein Mitglied zum Versammlungstermin
    verhindert sein, kann es einen anderen Elternteil, der ein Kind in derselben
    Kindertagesstätte betreuen lässt, entsenden.
  5. Die Mitgliederversammlung / Sitzung ist beschlussfähig, wenn 50% der beteiligten Einrichtungen vertreten sind.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahl des
    Vorstandes, werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
    Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich für alle Eltern, die ein Kind in einer Kindertagesstätte betreuen lassen. Bei Themen, die vertraulich sind oder eine öffentliche Diskussion zum entsprechenden Zeitpunkt als nicht wünschenswert erscheinen lassen, kann durch die teilnehmenden Mitglieder eine nicht-öffentliche Durchführung beschlossen werden.
  8. Von den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die
    mindestens Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse
    und Empfehlungen einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten. Eine
    Durchschrift ist den Mitgliedern, den Leiterinnen aller Kindertagesstätten sowie der Stadtverwaltung spätestens einen Monat nach der Sitzung zugänglich zu machen.
  9. Sowohl die Einladungen zur Mitgliederversammlung, die Mitgliederversammlung selbst als auch Abstimmungen und auch die Sitzungen des Vorstandes können bei Bedarf digital stattfinden.

§5 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei
    • Vorsitzende(r)
    • stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
    • Schriftführer(in)
    • Beisitzer(in) mit Aufgabentätigkeiten, z. B. Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Kita-Stadtelternrates für die Dauer von zwei vollen Kita-Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist möglich.
  3. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes stellen kann sich jedes Mitglied des Stadtelternrates oder andere Eltern, die mindestens ein Kind in einer
    Kindertagesstätte betreuen lassen.
  4. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden.
  5. Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch eine
    schriftliche, unwiderrufliche Erklärung von ihrem Amt zurücktreten. Ihre Aufgaben werden von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern oder von neu gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen. Neu gewählte Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zum Ende der in Absatz (2) definierten Amtsperiode im Amt. Innerhalb von drei Monaten ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der eine Nachwahl stattfinden muss.

§6 AUFGABEN DES VORSTANDS

  1. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende vertritt den Kita-Stadtelternrat Soltau im
    zuständigen Ausschuss des Rates (Sozialausschuss) und gegenüber der Stadtverwaltung.
  2. Die Vorsitzende/ der Vorsitzende hat das Recht, im Namen des Stadtelternrates Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche zu führen, die für die Erfüllung ihrer/ seiner Aufgaben und im Interesse des Stadtelternrates notwendig sind.
  3. Der Vorstand informiert die Mitglieder des Stadtelternrates regelmäßig über die Arbeit und die Beschlüsse des Ausschusses.
  4. Der Vorstand des Kita-Stadtelternrates Soltau vertritt alle Kindertagesstätten der Stadt Soltau in der Öffentlichkeit. Er hat das Recht, Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche mit den Kindertageseinrichtungen und der Stadtverwaltung zu führen, die zur
    Umsetzung seiner Aufgaben notwendig sind.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
    1. die Vorbereitung der Sitzungen, Erstellung einer Tagesordnung (Vorsitzende/r)
    2. die fristgerechte Einladung zu den Sitzungen / Mitgliederversammlungen (Vorsitzende/r)
    3. die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen (Vorsitzende/r)
    4. Erstellung und Zustellung der einzelnen Sitzungsprotokolle (Schriftführer/in)
    5. die Ausführung und Umsetzung der Beschlüsse des Kita-Stadtelternrates
    6. Durchführen von Öffentlichkeitsarbeit des Kita-Stadtelternrates.
  6. Der Vorstand verteilt die eigenen Aufgaben untereinander selbst. Er kann zu
    besonderen Themen mehrere Ausschüsse / Arbeitsgemeinschaften bilden,
    denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes handeln nach bestem Wissen und Gewissen im Interesse der Mitglieder des Kita-Stadtelternrates. Sie verpflichten sich,
    regelmäßig Rechenschaft über ihre Arbeit abzulegen.
  8. Bei der Übergabe an einen neu gewählten Vorstand sind dem neuen Vorstand
    die Arbeitsunterlagen des alten Vorstandes (Liste der Kindertagesstätten,
    Anwesenheits-Kontaktlisten, Protokolle, Beschlüsse,) sowie für die Arbeit
    benötigte Dokumente und Unterlagen (städtische Planungen, Beschlüsse) zu übergeben.
  9. Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte
    Dritte weiterzugeben. Die zur Arbeit des Vorstandes notwendigen
    Anwesenheits-/ Kontaktlisten sind nur für den vorgesehenen Zweck
    (Kontaktaufnahme mit Mitgliedern bzw. Kindertagesstätten-Leitung) zu
    Es gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung
    (DSGVO).

§7 SATZUNGSÄNDERUNG

  1. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Kita-Stadtelternrates bedürfen im Rahmen einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Elternvertreter*innen.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, auf Wunsch mindestens einer Elternvertreterin/ eines Elternvertreters ist geheim abzustimmen.

§8 INKRAFTTRETEN

  • Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 27.05.2021 in Kraft. Alle vorherigen
    Satzungen verlieren ihre Gültigkeit und treten außer

 

Soltau, den 27.05.2021

Anlage (zugehörige Kitas):

  1. Kindertagesstätte Berliner Platz
  2. Kindertagesstätte Stalmannstraße
  3. Ev. luth. Kindertagesstätte St. Johannis
  4. Ev. Luther-KiTa Soltau
  5. Kindertagesstätte der Lebenshilfe Soltau e.V.„Bärenstark“
  6. Kindertagesstätte der Lebenshilfe Soltau e.V.„Piccolino“
  7. Kindergarten Wiesenstraße
  8. Kindertagesstätte „Vergissmeinnicht”
  9. Krippe der Lebenshilfe Soltau e.V. „Böhmezwerge”
  10. Ev. Kindertagesstätte der Lobetalarbeit
  11. Kindertagesstätte des DRK Soltau e.V.„Alte Dorfschule“
  12. Waldkita „Wurzelzwerge“ der Lebenshilfe Soltau e.V.
  13. Kita „Schatzkiste“der Lebenshilfe Soltau e.V.

 

 

 

 

 

Historie: Satzung 1999

Satzung des Stadtelternrates der Kindergärten, Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Soltau
 
1. Dem Stadtelternrat gehören Vertreter folgender Einrichtungen an:
  • Kindertagesstätte „Berliner Platz“
  • Kindertagesstätte Stalmannstraße
  • Kindertagesstätte St. Johannis
  • Kindergarten der Ev. Kirchengemeinde Luther
  • Kinderspielkreis Vergißmeinnicht
  • Kinderspielkreis Wiesenstraße
  • Kinderspielkreis Stübeckshorn
 
2. AUFGABEN
Der Stadtelternrat der Kindergärten /Kindertagesstätten ist eine Interessenvertretung der Eltern im Kindertagesstättenbereich der Stadt Soltau. Er vertritt die Interessen der Eltern gegenüber dem Rat und der Verwaltung der Stadt Soltau, gegenüber der Öffentlichkeit und der Tageseinrichtungen. Er kann Stellung nehmen zu allen Fragen des Kindergarten-Kindertagesstättenbereichs der Stadt Soltau. Der Stadtelternrat wählt ein Mitglied, da ihn im städtischen Ausschuß für Soziales, Jugendhilfe und Sport vertritt, sowie einen Stellvertreter.
 
3. AMTSZEIT
Der Stadtelternrat für Kitas konstituiert sich zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres auf der Basis der Satzung der vorangegangenen Periode, seine Amtszeit endet mit dem Kindergartenjahr. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Stadtelternrates fort.
 
4. ZUSAMMENSETZUNG DES VORSTANDES
Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Elternratsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
 
5. VORSTAND
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtelternrates für Kitas. Er vertritt den Stadtelternrat in allen Angelegenheiten und hat das Recht, im Namen des Stadtelternrates Erklärungen abzugeben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben sowie Gespräche zu führen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zweckdienlich sind. Er kann einzelnen Mitgliedern die Zuständigkeit für besondere Aufgaben oder Funktionen übertragen, zu diesem Zweck kann er auch weitere Eltern und fachkundige Personen hinzuziehen.
 

6. ARBEITSGRUPPEN
Die Mitgliederversammlung des Stadtelternrates oder der Vorstand können Arbeitsgruppen bilden, denen mindestens ein Vorstandsmitglied angehören soll und interessierte Eltern von Kindern in Soltauer Einrichtungen sowie fachkundige Personen angehören können.

7. EINLADUNG und TAGESORDNUNG
Der Vorstand lädt mindestens einmal im Kindergartenjahr unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit zu seiner Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muß auch dann erfolgen, wenn mindestens vier Elternratsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragt haben. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Werktage, in Eilfällen kann sie auf 5 Werktage verkürzt werden.

8. BESCHLUßFÄHIGKEIT, STIMMRECHT und ABSTIMMUNG
Die Mitgliederversammlung des Stadtelternrates ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ der von den Elternräten der Soltauer Tageseinrichtungen benannten Hauptansprechpersonen anwesend oder Vertreten sind. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die anwesenden Elternratsmitglieder verfügen über jeweils eine Stimme pro Kindergarten-Tagestätte- und Spielkreis. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimme gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht die geheime Abstimmung beantragt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Diese Regelungen gelten für den Vorstand entsprechend.

9. PROTOKOLLE
Von allen Versammlungen des Stadtelternrates, des Vorstandes und der evtl. gebildeten Arbeitsgruppen soll ein Ergebnisprotokoll erstellt werden, dass jeweils von einem Mitglied und nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode den Nachfolgern zu übergeben.

10. INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1999 in Kraft.